§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name der Gesellschaft lautet: İDDEF Europa gUG (haftungsbeschränkt)
  2. Sitz der Gesellschaft ist Stuttgart
  3. Die Rechtsform ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  1. Zweck der Gesellschaft ist,
  2. die materielle und immaterielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO
  3. die Förderung von Fähigkeiten, selbst einen Beitrag zur Verbesserung ihrer Lebensgemeinschaft zu leisten
  4. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit i.S.d § 52 AO
  5. die Förderung der islamischen Religion und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens i.S.d § 52 AO
  6. die Förderung der gesellschaftlichen Inklusion von ehemals Drogenkonsumierenden in einem drogenfreien Umfeld
  1. Diese Ziele werden erreicht durch folgende Maßnahmen,
  2. durch das Einwerben von Spenden, die Annahme von freigebige Zuwendungen jeder Art und die Beschaffung von (Förder-) Mitteln
  3. durch das Sammeln von religiösen Opfer- und Almosenabgaben
  4. durch die Errichtung oder Wiederaufbau von Wasserstellen und Gebäuden
  5. durch die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial
  6. durch die Betreuung und Unterhaltung von Bildungseinrichtungen und Heimen
  7. durch Patenschaften für die Waisen, Schüler und Betreuer
  8. durch den Erwerb, Anmietung und Unterhalt von Einrichtungen, die der islamischen Religionsausübung dienen
  9. durch die Durchführung und Unterstützung von sozialen, religiösen und kulturellen Veranstaltungen

§ 3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig i.S.d. § 55 AO. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung
  3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden
  5. Die Gesellschafter erhalten bei Auflösung der Gesellschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück

§ 4 Stammkapital/-einlagen

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 1000,00 (i.W. ein tausend Euro). Es wird vollständig von IDDEF (Insana Değer Veren Dernekler Federasyonu) aus Istanbul/Türkei (Geschäftsanteil Nr.1) übernommen
  2. Die Stammeinlagen sind sofort in voller Höhe einzuzahlen

§ 5 Geschäftsführung / Vertretung

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Gesellschafter kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsmacht einräumen und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gewähren.
  2. Die Gesellschaft kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von ihrer vorigen Zustimmung abhängig machen.
  3. Die Geschäftsführer sind ermächtigt, für die Gesellschaft bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister (Vorgesellschaft) zu handeln. Sie dürfen jedoch nur in Gründungsangelegenheiten tätig werden, solange die vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung nicht vorliegt.
  4. Die Geschäftsführer sind an Weisungen des Gesellschafters gebunden. Dies gilt insbesondere für die Vornahme folgender Rechtshandlungen:
  5. Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
  6. Veräußerung oder Teilveräußerung des Geschäftsbetriebes
  7. Geschäfte außerhalb des Geschäftszwecks
  8. Übernahme eines fremden Geschäftsbetriebes oder Beteiligungen an anderen Unternehmen

§ 6 Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung

  1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  2. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Jeder Geschäftsführer ist zur Einberufung berechtigt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Telekopie oder per E-Mail. Sie muss den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung angeben.
  3. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Tag der Gesellschafterversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
  4. Den Ort der Gesellschafterversammlung wird vorab mit den Gesellschaftern abgesprochen, sonst findet die Sitzung am Hauptsitz der İDDEF Europa gUG statt.
  5. Der Gesellschafter wird bei der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte durch seinen Vorstand oder den/die vertretungsberechtigten Geschäftsführer vertreten.
  6. Gesellschafterversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 75 % – in Worten: Fünfundsiebzig von Hundert – aller Stimmen vertreten sind.
  7. Die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Beschlüsse werden in Versammlungen gefasst. Soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt, können Beschlüsse auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, E-Mail oder telefonisch formlos gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Wird ein Beschluss auf diesem Wege gefasst, ist er von der Geschäftsführung unverzüglich schriftlich sämtlichen Gesellschaftern mitzuteilen.
  8. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen.
  9. Je 1,00 € eines Geschäftsanteiles gewährt eine Stimme.
  10. Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse, auch die formlos gefassten, sind – soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist – zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vertreter des Gesellschafters (§ 6 Abs.5) zu unterzeichnen.
  11. Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten seit Beschlussfassung – wenn diese im Umlaufverfahren erfolgt ist, seit Zugang der schriftlichen Mitteilung – geltend gemacht werden.

§ 7 Jahresabschluss / Ergebnisverwendung

  1. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer eingegangen
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet am 31.12. des Jahres, in dem die Gesellschaft nach Gründung ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat

§ 9 Gründungskosten

  1. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter

§ 10 Auflösung / Vermögensbildung

  1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Türkisch-Islamischer Kulturverein e.V. in Messkirch (AG Ulm-VR 710630), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, bleibt dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen
  2. Bekanntmachungen der Gesellschafter erfolgen elektronisch im Bundesanzeiger
  3. Eine Änderung dieses Gesellschaftsvertrages ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und mit diesem vor der Rechtswirksamkeit der Änderung abzustimmen. Die neue Fassung dieses Gesellschaftsvertrages ist beim Handelsregister einzureichen